Erbschaftsplanung und Vermögensstrukturierung
Schätzungsweise zwei Billionen Euro werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die (vorweggenommene) Erbfolge bzw. Schenkung auf die nächsten Generationen innerhalb der kommenden 10 Jahre übertragen.
Erwähnenswert ist, dass auch unerwartet hohe Steuerlasten auf die Erben bzw. Beschenkten zukommen, da selbst mittelgroße Vermögen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Die übertragenen Vermögenswerte könnten sogar zwangsliquidiert werden. Veränderungen durch Umstellung der Bemessungsgrundlage bei der Vererbung von Immobilien Die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte erreichten nur einen Bruchteil des Verkehrwertes und wurden somit gegenüber Kapitalvermögen verfassungswidrig bei der Vererbung bevorzugt. Deshalb erfolgte die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei Immobilien. Letzterer wird aus dem Zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden Wohnwerts) der letzten 3 Jahre errechnet. |
Beachtung inländischer Gewerbefreibeträge
Durch eine frühzeitige Vermögensstrukturierung kann ein zusätzlicher Freibetrag auf inländisches Betriebsvermögen ausgenutzt werden. Bei inländischem Betriebsvermögen handelt es sich um Anlageformen, bei denen sich Anleger gewerblich über Fondsbeteiligungen an Großprojekten (z.B. Immobilien, Handelsschiffen) beteiligen.
Seit dem 1.Januar 2004 kommt zu diesem Gewerbefreibetrag von 225.000,- € zusätzlich ein Bewertungsabschlag von 35% auf vorhandenes Betriebsvermögen. (In der Vergangenheit wurde der Gewerbefreibetrag in Höhe von 256.000,- € angesetzt, während der Bewertungsabschlag auf vorhandenes Betriebsvermögen 40% betrug.)
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Bei der Vermögensübertragung von einem Elternteil auf ein Kind können ungeahnte Steuergefahren entstehen. Da der Freibetrag immer 205.000,- € beträgt, würde bei einem Gesamtvermögen von 1.000.000,- € ein Restwert in Höhe von 795.000,- € verbleiben. Bei einem Steuersatz von 19% ergäbe sich eine Steuerlast von 151.050,- €. Durch eine Vermögensstrukturierung würde man jedoch bei einer Erbschaft von 1.000.000,- € abzüglich des Gewerbefreibetrages von 225.000,- € einen Restwert von 775.000,- € erhalten, der einer Bewertung von 65% unterliegt. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags für Kinder würde der Restwert auf einen Betrag von 298.750 € minimiert werden, so dass bei einem Steuersatz von 11% (s. u.) die Steuerlast nur noch 32.862,50 € betrüge. Dies ergibt eine Ersparnis von 118.187,50 €. Unabhängig von dem Verwandtschaftsgrad gelten immer die Tarife der Steuerklasse I. |
| I. Steuerklassen | |||||
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
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1. |
Ehegatten | 1. Geschwister und deren Kinder |
alle übrigen |
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| 2. | Kinder, Stiefkinder und deren Kinder | 2. Schwiegerkinder | |||
| 3. | Eltern und Großeltern | 3. Schwiegereltern | |||
| 4. geschiedene Ehegatten | |||||
| 5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern | |||||
| II. Die Steuersätze nach § 19 ErbStG |
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
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Steuersatz in Prozent | ||||
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
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52.000 € |
7 |
12 |
17 |
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256.000 € |
11 |
17 |
23 |
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512.000 € |
15 |
22 |
29 |
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5.113.000 € |
19 |
27 |
35 |
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12.783.000 € |
23 |
32 |
41 |
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25.565.000 € |
27 |
37 |
47 |
|||
mehr als 25.565.000 € |
30 |
40 |
50 |
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| III. Freibeträge |
Allgemeine Freibeträge
1. Ehegatten |
307.000.- € |
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2. Kinder |
205.000.- € |
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3. übrige Personen der Steuerklasse I |
51.200.- € |
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4. Personen der Steuerklasse II |
10.300.- € |
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5. Personen der Steuerklasse III |
5.200.- € |
Steuerpflichtiger Erwerb ist die Bereicherung, soweit sie nicht steuerfrei ist. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist Bereicherung der Erwerb abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, die mit ihrem Kapitalwert nach Bewertungsgesetz zu berechnen sind.
Nachlassverbindlichkeiten können vom Wert des zu versteuernden Nachlass in Abzug gebracht werden. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus und erhält er dafür von dem/den anderen Erben eine Abfindung, so kann die Abfindung als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, mit der Folge, dass sich die steuerpflichtige Erbmasse verringert.
| Frühzeitige Gestaltung der Erbschafts- und Schenkungsplanung |
Entscheidende Gestaltungsmittel der Vermögensstrukturierung:
- Frühzeitige Gestaltung zu Lebzeiten
- Offenes Problembewusstsein
- Einbeziehung verschiedener Anlagekategorien
- Beachtung inländischer Gewerbefreibeträge
- Nutzung ausländischer Freibeträge
- Beteiligungen mit reduzierten Buchwerten
Bei der Erbschafts- und Vermögensplanung und den damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten sollten Sie sich über die Chancen und Risiken bewusst sein.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind eine zweite Besteuerung, da das zu übertragene Vermögen aus bereits versteuertem Kapital gebildet wurde.
Eine frühzeitige Gestaltung der Erbschafts- und Schenkungsplanung zu Lebzeiten kann diese zweite Besteuerung beim Übergang auf die nachfolgenden Generationen vermeiden oder zumindest stark abschwächen.
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Ausnutzung von Gewerbefreibeträgen
Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Wege der Vermögens- und Erbschaftsplanung frühzeitig eine Vermögensstrukturierung vorzunehmen.
Vielfach unbekannt ist der zusätzliche Freibetrag auf inländische Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 €. Hinzu kommt der Vorteil, dass darüber hinaus vorhandenes Betriebsvermögen mit einem Bewertungsabschlag von 35 % zur Steuerberechnung anzusetzen ist.
Beispielrechnung
optimiert |
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optimiert |
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Erbschaft |
500.000 € |
500.000 € |
1.000.000 € |
1.000.000 € |
Gewerbefreibetrag |
-0 € |
-225.000 € |
-0 € |
-225.000 € |
Restwert |
500.000 € |
275.000 € |
1.000.000 € |
775.000 € |
Bewertung |
zu 100 % |
zu 65 % |
zu 100 % |
zu 65 % |
Steuerwert |
500.000 € |
178.750 € |
1.000.000 € |
503.750 € |
Freibetrag |
-205.000 € |
-205.000 € |
-205.000 € |
-205.000 € |
Restwert |
295.000 € |
negativ |
795.000 € |
298750 € |
Steuersatz |
15 % |
0 % |
19 % |
15 % |
Steuerlast |
44.250 € |
keine |
151.050 € |
44.813 € |
Ersparnis |
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44.250 € |
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106.237 € |
Über Fondsbeteiligungen können sich Anleger gewerblich an Immobilien, Handelsschiffen oder anderen Großprojekten beteiligen. Bei diesen Anlageformen handelt es sich um inländisches Betriebsvermögen.
Die Übertragung von betrieblichem Vermögen in Höhe von 500.000 € könnte demnach steuerfrei erfolgen, die von 1.000.000 € würde lediglich mit 44.813 € belastet. Je nach Bewertungsansatz der gewerblichen Beteiligungen können sogar weit mehr als 1.000.000 € nahezu steuerfrei übertragen werden.
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