Geschlossene FondsFondsInvestmentsfonds

GESCHLOSSENE FONDS AKTUELL - Altersvorsorge

Beim Aufbau einer Altersvorsorge ist es wichtig diese auch richtig abzusichern. Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung und die private Haftpflichtversicherung tragen dazu bei. Ohne diese Absicherung kann man schnell vor dem finanziellen Ruin stehen. Auf welche Geldreserven können Sie zurückgreifen, falls Sie berufsunfähig werden oder einem Anderen einen immensen Schaden zufügen? - NEU Kfz Versicherung

Erbschaftsplanung und Vermögensstrukturierung

Schätzungsweise zwei Billionen Euro werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die (vorweggenommene) Erbfolge bzw. Schenkung auf die nächsten Generationen innerhalb der kommenden 10 Jahre übertragen.

Erwähnenswert ist, dass auch unerwartet hohe Steuerlasten auf die Erben bzw. Beschenkten zukommen, da selbst mittelgroße Vermögen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Die übertragenen Vermögenswerte könnten sogar zwangsliquidiert werden.

Veränderungen durch Umstellung der Bemessungsgrundlage bei der Vererbung von Immobilien

Die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte erreichten nur einen Bruchteil des Verkehrwertes und wurden somit gegenüber Kapitalvermögen verfassungswidrig bei der Vererbung bevorzugt. Deshalb erfolgte die Umstellung der Bemessungsgrundlage vom Einheitswert auf den Ertragswert bei Immobilien. Letzterer wird aus dem Zwölffachen der durchschnittlichen Jahresmiete (bzw. des entsprechenden Wohnwerts) der letzten 3 Jahre errechnet.

 

Beachtung inländischer Gewerbefreibeträge

Durch eine frühzeitige Vermögensstrukturierung kann ein zusätzlicher Freibetrag auf inländisches Betriebsvermögen ausgenutzt werden. Bei inländischem Betriebsvermögen handelt es sich um Anlageformen, bei denen sich Anleger gewerblich über Fondsbeteiligungen an Großprojekten (z.B. Immobilien, Handelsschiffen) beteiligen.

Seit dem 1.Januar 2004 kommt zu diesem Gewerbefreibetrag von 225.000,- € zusätzlich ein Bewertungsabschlag von 35% auf vorhandenes Betriebsvermögen. (In der Vergangenheit wurde der Gewerbefreibetrag in Höhe von 256.000,- € angesetzt, während der Bewertungsabschlag auf vorhandenes Betriebsvermögen 40% betrug.)

 

Bei der Vermögensübertragung von einem Elternteil auf ein Kind können ungeahnte Steuergefahren entstehen. Da der Freibetrag immer 205.000,- € beträgt, würde bei einem Gesamtvermögen von 1.000.000,- € ein Restwert in Höhe von 795.000,- € verbleiben. Bei einem Steuersatz von 19% ergäbe sich eine Steuerlast von 151.050,- €.

Durch eine Vermögensstrukturierung würde man jedoch bei einer Erbschaft von 1.000.000,- € abzüglich des Gewerbefreibetrages von 225.000,- € einen Restwert von 775.000,- € erhalten, der einer Bewertung von 65% unterliegt. Nach Abzug des allgemeinen Freibetrags für Kinder würde der Restwert auf einen Betrag von 298.750 € minimiert werden, so dass bei einem Steuersatz von 11% (s. u.) die Steuerlast nur noch 32.862,50 € betrüge. Dies ergibt eine Ersparnis von 118.187,50 €.

Unabhängig von dem Verwandtschaftsgrad gelten immer die Tarife der Steuerklasse I.

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I. Steuerklassen
         

Steuerklasse I

s20

Steuerklasse II

s20

Steuerklasse III

         

1.

Ehegatten  

1. Geschwister und deren Kinder

 

alle übrigen

         
2. Kinder, Stiefkinder und deren Kinder   2. Schwiegerkinder    
         
3. Eltern und Großeltern   3. Schwiegereltern    
         
    4. geschiedene Ehegatten    
         
    5. bei Schenkung: Eltern, Großeltern    


II. Die Steuersätze nach § 19 ErbStG

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

 

Steuersatz in Prozent
 
 

Steuerklasse I

 

Steuerklasse II

 

Steuerklasse III

             

52.000 €

s20

7

s20

12

s20

17

             

256.000 €

 

11

 

17

 

23

             

512.000 €

 

15

 

22

 

29

             

5.113.000 €

 

19

 

27

 

35

             

12.783.000 €

 

23

 

32

 

41

             

25.565.000 €

 

27

 

37

 

47

             

mehr als 25.565.000 €

 

30

 

40

 

50



III. Freibeträge

Allgemeine Freibeträge

1. Ehegatten

 

307.000.- €

     

2. Kinder

 

205.000.- €

     

3. übrige Personen der Steuerklasse I

 

51.200.- €

     

4. Personen der Steuerklasse II

 

10.300.- €

     

5. Personen der Steuerklasse III

 

5.200.- €


Steuerpflichtiger Erwerb ist die Bereicherung, soweit sie nicht steuerfrei ist. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist Bereicherung der Erwerb abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, die mit ihrem Kapitalwert nach Bewertungsgesetz zu berechnen sind.

Nachlassverbindlichkeiten können vom Wert des zu versteuernden Nachlass in Abzug gebracht werden. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus und erhält er dafür von dem/den anderen Erben eine Abfindung, so kann die Abfindung als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden, mit der Folge, dass sich die steuerpflichtige Erbmasse verringert.

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Frühzeitige Gestaltung der Erbschafts- und Schenkungsplanung

Entscheidende Gestaltungsmittel der Vermögensstrukturierung:

  • Frühzeitige Gestaltung zu Lebzeiten
  • Offenes Problembewusstsein
  • Einbeziehung verschiedener Anlagekategorien
  • Beachtung inländischer Gewerbefreibeträge
  • Nutzung ausländischer Freibeträge
  • Beteiligungen mit reduzierten Buchwerten

Bei der Erbschafts- und Vermögensplanung und den damit einhergehenden Anlagemöglichkeiten sollten Sie sich über die Chancen und Risiken bewusst sein.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind eine zweite Besteuerung, da das zu übertragene Vermögen aus bereits versteuertem Kapital gebildet wurde.

Eine frühzeitige Gestaltung der Erbschafts- und Schenkungsplanung zu Lebzeiten kann diese zweite Besteuerung beim Übergang auf die nachfolgenden Generationen vermeiden oder zumindest stark abschwächen.

Für weitere Informationen nutzen Sie bitte das Kontaktformular

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Ausnutzung von Gewerbefreibeträgen

Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Wege der Vermögens- und Erbschaftsplanung frühzeitig eine Vermögensstrukturierung vorzunehmen.
Vielfach unbekannt ist der zusätzliche Freibetrag auf inländische Betriebsvermögen in Höhe von 225.000 €. Hinzu kommt der Vorteil, dass darüber hinaus vorhandenes Betriebsvermögen mit einem Bewertungsabschlag von 35 % zur Steuerberechnung anzusetzen ist.

Beispielrechnung

   

optimiert

 

optimiert

 

 

 

 

 

Erbschaft

500.000 €

500.000 €

1.000.000 €

1.000.000 €

Gewerbefreibetrag

-0 €

-225.000 €

-0 €

-225.000 €

Restwert

500.000 €

275.000 €

1.000.000 €

775.000 €

Bewertung

zu 100 %

zu 65 %

zu 100 %

zu 65 %

Steuerwert

500.000 €

178.750 €

1.000.000 €

503.750 €

Freibetrag

-205.000 €

-205.000 €

-205.000 €

-205.000 €

Restwert

295.000 €

negativ

795.000 €

298750 €

Steuersatz

15 %

0 %

19 %

15 %

Steuerlast

44.250 €

keine

151.050 €

44.813 €

Ersparnis

 

44.250 €

 

106.237 €


Über Fondsbeteiligungen können sich Anleger gewerblich an Immobilien, Handelsschiffen oder anderen Großprojekten beteiligen. Bei diesen Anlageformen handelt es sich um inländisches Betriebsvermögen.
Die Übertragung von betrieblichem Vermögen in Höhe von 500.000 € könnte demnach steuerfrei erfolgen, die von 1.000.000 € würde lediglich mit 44.813 € belastet. Je nach Bewertungsansatz der gewerblichen Beteiligungen können sogar weit mehr als 1.000.000 € nahezu steuerfrei übertragen werden.

 

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